gemachten Auslagen von Fr. 648.70, wovon Fr. 623.00 alleine für Kopien, insbesondere mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand, als ungerechtfertigt hoch erscheinen. Da die Beklagte zudem mehrwertsteuerpflichtig ist (vgl. X), ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzusatz festzulegen. Daraus ergibt sich eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'250.00.