AnwT wird somit auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Davon sind 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) abzuziehen, womit eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 verbleibt. Da der beklagtische Rechtsvertreter erst im Rechtsmittelverfahren beigezogen wurde, ist kein Abzug gemäss § 8 AnwT für das Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. Für die Auslagen ist für ein Verfahren im vorliegenden Umfang praxisgemäss eine Pauschale von Fr. 50.00 zuzusprechen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Beklagte die gesamten Verfahrensakten inkl. den Akten der Vorinstanz zweifach kopierte, zumal ihr die Verfahrensakten inkl. den Akten der Vorinstanz jeweils vom Gericht zugestellt wurden, sodass die geltend