Beschwerdegegenstand ist bloss eine Sistierungsverfügung und kein Endentscheid. Richtig ist zwar, dass die Beschwerde nicht leicht verständlich war. Nach Durchdringung des Beschwerdeinhalts ist jedoch schnell erkennbar, dass das Obergericht für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht zuständig ist und das Beschwerdeverfahren auch nicht der Korrektur von Sachverhaltserwägungen dient. Demnach ist der mutmassliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren als sehr gering einzuschätzen. Die Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird somit auf Fr. 1'500.00 festgesetzt.