Der Rechtsvertreter der Beklagten reicht für die Bemessung der Parteientschädigung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'414.00 (Honorar: Fr. 3'765.30; Auslagen: Fr. 648.70) zzgl. MwSt. ein. Die Parteientschädigung richtet sich vorliegend allerdings nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Sowohl die Bedeutung als auch die Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen eine Sistierungsverfügung sind als äusserst gering einzustufen. Weiter umfasst die Beschwerde bloss fünf Seiten, wovon eine Seite das Rubrum darstellt. Beschwerdegegenstand ist bloss eine Sistierungsverfügung und kein Endentscheid.