AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (AGVE 2017 Nr. 50, S. 276). Durch die Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT), bei einer nicht durchgeführten Verhandlung praxisgemäss um 20 %. Neben der Entschädigung -6-