Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Parteientschädigung im Rahmen einer Bandbreite von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurteilung anstehenden Fragen festzusetzen.