4.2. Zudem hat der Kläger der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In der Sache geht es dem Kläger um die Durchsetzung seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (vgl. Titel seines Schlichtungsgesuchs: "Durchsetzung des Auskunftsrechts (Art. 8 DSG)"; act. 1). Solche Klagen qualifizieren als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (BGE 142 III 145 E. 6.3). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Parteientschädigung im Rahmen einer Bandbreite von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit.