4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.00 festgesetzt (§ 11 Abs. 2 VKD) und in dieser Höhe mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).