Auf ein Rechtsmittel ist daher mangels einer Beschwer nicht einzutreten, wenn nicht das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde geführt wird (REETZ, a.a.O.). Da der Kläger mit seinen Feststellungsbegehren einzig die Korrektur von tatsächlichen Begründungselementen beantragt, er mit seiner Beschwerde aber nicht die Korrektur der Verfügung als solches – d.h. die Aufhebung der Sistierung des Schlichtungsverfahrens – beantragt, ist darauf mangels Beschwer des Klägers nicht einzutreten.