bar – vorliegend also die Verfahrenssistierung – und nicht die diesem zugrunde liegenden begründenden Elemente (Erwägungen), weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N. 33). Auf ein Rechtsmittel ist daher mangels einer Beschwer nicht einzutreten, wenn nicht das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde geführt wird (REETZ, a.a.