Mit seinem Begehren, es sei der Sachverhalt in der Erwägung 1.5 der angefochtenen Verfügung zu korrigieren, stellt der Kläger sodann weder ein gültiges Rechtsbegehren noch einen gültigen Rechtsmittelantrag. Denn die Feststellungsklage steht nach Art. 88 ZPO ausschliesslich zur Feststellung von konkreten Rechten oder Rechtsverhältnissen zur Verfügung und damit – im Umkehrschluss – nicht zur Klärung von Tatsachen. Ferner ist mit einem Rechtsmittel nur der Urteilsspruch (Dispositiv) der Vorinstanz anfecht- -5-