Vielmehr wurde mit der angefochtenen Verfügung bloss das laufende Schlichtungsverfahren SC.2021.31 sistiert. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Aushändigung der Daten durch die Beklagte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2021 dienten einzig der verständlichen Herleitung, weshalb der Kläger gedenke, gegen die Beklagte ein Strafverfahren einzuleiten und weshalb dies Grund für die Sistierung des Verfahrens sei. Im Übrigen wird womöglich im entsprechenden Erkenntnisverfahren von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) über die Rechtsfrage zu entscheiden sein, ob die von der Beklagten dem Kläger ausgehändigten Dokumente den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.