3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht die Funktion der angefochtenen Sistierungsverfügung ist, mit materieller Rechtskraft darüber zu entscheiden, ob die Beklagte durch die Aushändigung gewisser Unterlagen bereits ihren allfälligen Rechtspflichten nachgekommen ist. Diese Frage ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Vielmehr wurde mit der angefochtenen Verfügung bloss das laufende Schlichtungsverfahren SC.2021.31 sistiert.