Weiter führt der Kläger aus, bei der Arbeitsgerichtspräsidentin handle es sich nicht um eine ausgewiesene Fachperson für Strahlenschutz / Dosimetrie. Ob es sich bei den vorgelegten KKL-Dokumenten um eine vollständige Zusammenfassung aller erhaltenen Strahlendosen im Rahmen der Jobdosimetrie handle, könne diese nicht beurteilen (Beschwerde Ziff. II/b/5.).