siblen Dosimetriebuchhaltung entsprechen. Für die Beurteilung einer Berufskrankheit seien diese Daten schlichtweg unbrauchbar. Diese würden keine EPD-Rohdaten enthalten. Die vorgelegten Daten seien auch deshalb falsch, weil die Beklagte innerhalb der kontrollierten Zone in Verbindung mit den Einsatztätigkeiten (Jobdosimetrie) des Klägers von homogenen Strahlenfeldern ausgehe, obwohl es sich in Tat und Wahrheit um inhomogene Strahlenfelder handle (Beschwerde Ziff. II/b/5.).