3. Ferner beantragt der Kläger sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung insoweit zu korrigieren, als der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt worden sei. 3.1. Falsch sei die Feststellung, wonach die Beklagte dem Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2021 eine Zusammenfassung aller erhaltenen Strahlendosen gemäss dem zugehörigen, persönlichen Arbeitseinsatz (Jobdosimetrie) ausgehändigt habe (angefochtene Verfügung E. 1.5). Die von der Beklagten ausgehändigten Daten würden jedoch in keiner Weise den Anforderungen einer umfassenden und plau- -4-