Nach Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt jenes Gericht die Vollstreckbarkeit eines zu vollstreckenden Entscheids, das diesen erlassen hat. Die Verfügung vom 6. Dezember 2021 wurde vom Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, erlassen. Demnach ist nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, sachlich und funktionell für die Abgabe einer Vollstreckbarkeitserklärung zuständig. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers, die Verfügung vom 6. Dezember 2021 für vollstreckbar zu erklären, ist daher nicht einzutreten.