2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 20. Dezember 2021 stellte der Kläger diverse Anträge, die nur unter Heranziehung seiner Beschwerdebegründung verständlich werden. Sinngemäss beantragt der Kläger, es sei die angefochtene Sistierungsverfügung neu zu formulieren, da die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Zudem sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 für vollstreckbar zu erklären. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. -3-