1.3. Am 6. Dezember 2021 erwog und verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach, dass das Schlichtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vom Kläger noch einzuleitenden Strafverfahrens gegen die Beklagte sistiert werde, da die Beurteilung in dem vom Kläger initiierten Strafverfahren Einfluss auf die im Schlichtungsverfahren strittige Forderung habe.