Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2021.274 (SC.2021.31) Art. 16 Entscheid vom 4. April 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Ersatzrichter Schneuwly Gerichtsschreiberin Walker Kläger A._____, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch lic. iur. André Kuhn, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 12, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Sistierungsverfügung des Bezirksgerichts Zurzach, Präsidium Arbeitsge- richt, vom 6. Dezember 2021 im Schlichtungsverfahren betreffend Aus- kunftsrecht (Art. 8 DSG) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Schlichtungsgesuch vom 4. Oktober 2021 (Postaufgabe) beantragte der Kläger im Wesentlichen, die Beklagte habe ihm eine Zusammenfas- sung aller erhaltenen Strahlendosen während seiner Einsatztätigkeit im B. in den Jahren 2003 und 2004 abzugeben. 1.2. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2021 konnte kein Vergleich abgeschlossen werden. Gestützt auf die Ausführungen des Klägers anlässlich der Schlichtungsver- handlung vom 16. November 2021, wonach dieser mit den von der Beklag- ten herausgegebenen Unterlagen beweisen wolle, dass die ihm bisher zur Verfügung gestellten Unterlagen gefälscht seien, setzte die Arbeitsge- richtspräsidentin dem Kläger eine Frist bis zum 16. Dezember 2021 an, um ihr mitzuteilen, ob er eine Strafanzeige einreichen werde, woraufhin das Schlichtungsverfahren gegebenenfalls bis zum Abschluss des Strafverfah- rens sistiert werde. 1.3. Am 6. Dezember 2021 erwog und verfügte das Bezirksgerichtspräsidium Zurzach, dass das Schlichtungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledi- gung des vom Kläger noch einzuleitenden Strafverfahrens gegen die Be- klagte sistiert werde, da die Beurteilung in dem vom Kläger initiierten Straf- verfahren Einfluss auf die im Schlichtungsverfahren strittige Forderung habe. 2. 2.1. Mit fristgerechter Beschwerde vom 20. Dezember 2021 stellte der Kläger diverse Anträge, die nur unter Heranziehung seiner Beschwerdebegrün- dung verständlich werden. Sinngemäss beantragt der Kläger, es sei die angefochtene Sistierungsverfügung neu zu formulieren, da die Vorinstanz den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Zudem sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 für vollstreckbar zu erklären. 2.2. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022 (Postaufgabe) beantragte die Beklagte, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfol- gen zzgl. MwSt. zu Lasten des Klägers abzuweisen, soweit darauf einzu- treten sei. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Sistierungsverfügungen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrich- tige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Der Kläger beantragt sinngemäss, es sei die Verfügung vom 6. Dezember 2021 für vollstreckbar zu erklären: "Es wird ein Antrag auf Vollsteckbarkeit der Verfügung vom 06.12.2021 gestellt". Zwar stützt sich der Kläger aus- drücklich auf Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO. Indessen hemmt die Beschwerde die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids gerade nicht (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Da es dem Kläger sodann um die Vollstreckbarkeit – und nicht um den Aufschub der Vollstreckbarkeit – geht, ist Art. 325 Abs. 2 ZPO nicht einschlägig. Nach Art. 336 Abs. 2 ZPO bescheinigt jenes Gericht die Vollstreckbarkeit eines zu vollstreckenden Entscheids, das diesen erlassen hat. Die Verfü- gung vom 6. Dezember 2021 wurde vom Bezirksgericht Zurzach, Präsi- dium des Arbeitsgerichts, erlassen. Demnach ist nicht das Obergericht, sondern das Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Arbeitsgerichts, sach- lich und funktionell für die Abgabe einer Vollstreckbarkeitserklärung zustän- dig. Auf den entsprechenden Antrag des Klägers, die Verfügung vom 6. De- zember 2021 für vollstreckbar zu erklären, ist daher nicht einzutreten. 3. Ferner beantragt der Kläger sinngemäss, es sei die angefochtene Verfü- gung insoweit zu korrigieren, als der Sachverhalt fehlerhaft festgestellt wor- den sei. 3.1. Falsch sei die Feststellung, wonach die Beklagte dem Kläger anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2021 eine Zusammenfas- sung aller erhaltenen Strahlendosen gemäss dem zugehörigen, persönli- chen Arbeitseinsatz (Jobdosimetrie) ausgehändigt habe (angefochtene Verfügung E. 1.5). Die von der Beklagten ausgehändigten Daten würden jedoch in keiner Weise den Anforderungen einer umfassenden und plau- -4- siblen Dosimetriebuchhaltung entsprechen. Für die Beurteilung einer Be- rufskrankheit seien diese Daten schlichtweg unbrauchbar. Diese würden keine EPD-Rohdaten enthalten. Die vorgelegten Daten seien auch deshalb falsch, weil die Beklagte innerhalb der kontrollierten Zone in Verbindung mit den Einsatztätigkeiten (Jobdosimetrie) des Klägers von homogenen Strah- lenfeldern ausgehe, obwohl es sich in Tat und Wahrheit um inhomogene Strahlenfelder handle (Beschwerde Ziff. II/b/5.). Weiter führt der Kläger aus, bei der Arbeitsgerichtspräsidentin handle es sich nicht um eine ausgewiesene Fachperson für Strahlenschutz / Dosimet- rie. Ob es sich bei den vorgelegten KKL-Dokumenten um eine vollständige Zusammenfassung aller erhaltenen Strahlendosen im Rahmen der Jobdo- simetrie handle, könne diese nicht beurteilen (Beschwerde Ziff. II/b/5.). 3.2. Dem ist entgegenzuhalten, dass es nicht die Funktion der angefochtenen Sistierungsverfügung ist, mit materieller Rechtskraft darüber zu entschei- den, ob die Beklagte durch die Aushändigung gewisser Unterlagen bereits ihren allfälligen Rechtspflichten nachgekommen ist. Diese Frage ist dem Erkenntnisverfahren vorbehalten. Vielmehr wurde mit der angefochtenen Verfügung bloss das laufende Schlichtungsverfahren SC.2021.31 sistiert. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Aushändigung der Daten durch die Beklagte anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 16. November 2021 dienten einzig der verständlichen Herleitung, weshalb der Kläger gedenke, gegen die Beklagte ein Strafverfahren einzuleiten und weshalb dies Grund für die Sistierung des Verfahrens sei. Im Übrigen wird womöglich im ent- sprechenden Erkenntnisverfahren von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) über die Rechtsfrage zu entscheiden sein, ob die von der Beklagten dem Kläger ausgehändigten Dokumente den gesetzlichen Anforderungen entspre- chen. Sollte das Fachwissen des hierfür zuständigen Gerichts für die Beur- teilung der dieser Rechtsfrage zugrundeliegenden Tatsachen nicht ausrei- chen, kann dieses auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer sachverständigen Person ein Gutachten einholen (Art. 183 Abs. 1 ZPO). Dass die Arbeitsgerichtspräsidentin – wie vom Kläger geltend gemacht – keine ausgewiesene Fachperson für Strahlenschutz / Dosimetrie ist, ist da- her im vorliegenden Verfahrensstadium der Sistierung des Schlichtungs- verfahrens nicht von Belang. Mit seinem Begehren, es sei der Sachverhalt in der Erwägung 1.5 der an- gefochtenen Verfügung zu korrigieren, stellt der Kläger sodann weder ein gültiges Rechtsbegehren noch einen gültigen Rechtsmittelantrag. Denn die Feststellungsklage steht nach Art. 88 ZPO ausschliesslich zur Feststellung von konkreten Rechten oder Rechtsverhältnissen zur Verfügung und damit – im Umkehrschluss – nicht zur Klärung von Tatsachen. Ferner ist mit ei- nem Rechtsmittel nur der Urteilsspruch (Dispositiv) der Vorinstanz anfecht- -5- bar – vorliegend also die Verfahrenssistierung – und nicht die diesem zu- grunde liegenden begründenden Elemente (Erwägungen), weil letztere der Rechtskraft nicht zugänglich sind (REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Vorbemerkungen zu Art. 308–318 N. 33). Auf ein Rechtsmittel ist daher mangels einer Beschwer nicht einzutreten, wenn nicht das Entscheiddispositiv, sondern nur gegen die Begründung Beschwerde geführt wird (REETZ, a.a.O.). Da der Kläger mit seinen Fest- stellungsbegehren einzig die Korrektur von tatsächlichen Begründungsele- menten beantragt, er mit seiner Beschwerde aber nicht die Korrektur der Verfügung als solches – d.h. die Aufhebung der Sistierung des Schlich- tungsverfahrens – beantragt, ist darauf mangels Beschwer des Klägers nicht einzutreten. 4. 4.1. Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.00 fest- gesetzt (§ 11 Abs. 2 VKD) und in dieser Höhe mit dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Zudem hat der Kläger der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. In der Sache geht es dem Kläger um die Durchsetzung seines datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts (vgl. Titel seines Schlichtungsgesuchs: "Durchsetzung des Auskunftsrechts (Art. 8 DSG)"; act. 1). Solche Klagen qualifizieren als nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (BGE 142 III 145 E. 6.3). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Parteientschädigung im Rahmen einer Bandbreite von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 nach dem mutmasslichen Aufwand des An- waltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Dieser Grundbetrag ist grundsätzlich unabhängig vom konkreten Zeitaufwand, dafür gemessen an den konkret zur Beurtei- lung anstehenden Fragen festzusetzen. Die Berücksichtigung des Auf- wands erfolgt beim Pauschalhonorar in Form von gezielten Ab- und Zu- schlägen, wenn und soweit die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und sie nicht schon übliche Folge der bei der Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist (AGVE 2017 Nr. 50, S. 276). Durch die Grundentschädigung sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Ab- klärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermin- dert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT), bei einer nicht durchge- führten Verhandlung praxisgemäss um 20 %. Neben der Entschädigung -6- sind dem Anwalt sämtliche notwendigen Auslagen zu ersetzen. Die Ent- scheidbehörde kann für den Auslagenersatz eine Pauschale festsetzen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011 Nr. 101, S. 465 f.), weshalb die Entschädigung ohne Mehrwertsteuer auszusprechen ist. Der Rechtsvertreter der Beklagten reicht für die Bemessung der Parteient- schädigung eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 4'414.00 (Honorar: Fr. 3'765.30; Auslagen: Fr. 648.70) zzgl. MwSt. ein. Die Parteientschädi- gung richtet sich vorliegend allerdings nach dem Pauschaltarif von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT. Sowohl die Bedeutung als auch die Schwierigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen eine Sistierungsverfügung sind als äusserst gering einzustufen. Weiter umfasst die Beschwerde bloss fünf Seiten, wovon eine Seite das Rubrum darstellt. Beschwerdegegen- stand ist bloss eine Sistierungsverfügung und kein Endentscheid. Richtig ist zwar, dass die Beschwerde nicht leicht verständlich war. Nach Durch- dringung des Beschwerdeinhalts ist jedoch schnell erkennbar, dass das Obergericht für eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht zuständig ist und das Beschwerdeverfahren auch nicht der Korrektur von Sachverhalts- erwägungen dient. Demnach ist der mutmassliche Aufwand für das Be- schwerdeverfahren als sehr gering einzuschätzen. Die Grundentschädi- gung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird somit auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. Davon sind 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) abzuzie- hen, womit eine Entschädigung von Fr. 1'200.00 verbleibt. Da der beklag- tische Rechtsvertreter erst im Rechtsmittelverfahren beigezogen wurde, ist kein Abzug gemäss § 8 AnwT für das Rechtsmittelverfahren vorzunehmen. Für die Auslagen ist für ein Verfahren im vorliegenden Umfang praxisge- mäss eine Pauschale von Fr. 50.00 zuzusprechen. Es ist nicht erkennbar, weshalb die Beklagte die gesamten Verfahrensakten inkl. den Akten der Vorinstanz zweifach kopierte, zumal ihr die Verfahrensakten inkl. den Akten der Vorinstanz jeweils vom Gericht zugestellt wurden, sodass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 648.70, wovon Fr. 623.00 alleine für Kopien, insbesondere mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand, als ungerechtfertigt hoch erscheinen. Da die Beklagte zudem mehrwertsteuer- pflichtig ist (vgl. X), ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuerzusatz festzulegen. Daraus ergibt sich eine richterlich festgesetzte Parteientschä- digung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'250.00. 5. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 forderte der Instruktionsrichter den Klä- ger auf, dem Obergericht innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung einen Zustellungsbevollmächtigten bzw. ein Zustellungsdomizil in der Schweiz (Art. 140 ZPO) zu bezeichnen. Komme er dieser Aufforderung -7- nicht nach, würden künftige Zustellungen durch Veröffentlichung vollzogen (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Obwohl der Kläger der Aufforderung zur Be- zeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten bzw. eines Zustellungsdo- mizils in der Schweiz nicht nachgekommen ist, wird ausnahmsweise von der Veröffentlichung abgesehen und stattdessen eine Zustellung auf dem Rechtshilfeweg vorgenommen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 400.00 wird dem Kläger auf- erlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die richterlich festgesetzte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 1'250.00 (inkl. Auslagen) zu bezah- len. Zustellung an: den Kläger (rechtshilfeweise) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 4. April 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker