Bedarf Ehemann (ohne Steuern) Fr. 4'633.00 Fr. 5'383.00 ab 01.11.2020 1.2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin in der Höhe von Fr. 2'000.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, sodass der Beklagte der Klägerin Fr. 2'000.00 direkt zu bezahlen hat (Art. 111 ZPO). 3. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ihre richterlich auf Fr. 2'019.40 festgesetzten Parteikosten (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: [...] - 23 -