Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung in einem Ehe- schutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), Abzügen von 20% (§ 6 Abs. 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25% (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 75.00 und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf Fr. 2'019.40 festgesetzt. - 22 - Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 22. November 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: