8. Beim gegebenen Ausgang des Verfahrens – die Klägerin obsiegt mit ihrer Berufung fast vollumfänglich - ist die obergerichtliche Spruchgebühr, welche auf Fr. 2'000.00 festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD), dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin die zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden ausgehend von einer leicht überdurchschnittlichen Grundentschädigung in einem Ehe- schutz- bzw. Präliminarverfahren von Fr. 3'000.00 (§ 3 Abs. 1 lit.