7.3. Die Klägerin hat in der Berufung Unterhaltsbeiträge von mindestens Fr. 5'000.00 beantragt. Dieser Betrag ist als Maximalbetrag zu verstehen, welcher aufgrund der für die Unterhaltspflicht zwischen den Ehegatten geltenden Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) nicht überschritten werden darf. Der Beklagte ist daher zu verpflichten an den Unterhalt der Klägerin monatliche Beiträge von Fr. 5'000.00 ab Januar 2020 und von Fr. 4'640.00 ab Oktober 2022 zu bezahlen. Die Berufung erweist sich entsprechend als teilweise begründet.