Dies bedeutet, dass die Sparquote (aufgrund der trennungsbedingten Mehrkosten und der tieferen Einkommen) bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen ist und dass der Überschuss der Parteien vor der Trennung höher war als nach der Trennung bzw. ab Januar 2020. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist daher anhand der Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung ohne zweite Rechnung (Ermittlung des Anteils der Klägerin am früheren gemeinsamen Überschuss, welcher nicht überschritten werden darf, vgl. Erw. 6.1. vorstehend) zu ermitteln.