Die Vorinstanz berücksichtigte in den familienrechtlichen Existenzminima der Parteien Beträge von je Fr. 564.00 für die Säule 3 (gemeint wohl Säule 3a), was unbestritten geblieben ist. Im Bedarf der Parteien vor der Trennung wäre entsprechend ebenfalls ein monatlicher Betrag von Fr. 564.00 für jede Partei zu berücksichtigen, bzw. wäre dieser Betrag als nicht für die Lebensführung zur Verfügung stehende Sparquote vom Überschuss in Abzug zu bringen (vorne Erw. 6.1.). Als Sparquote für das Jahr 2017 kann somit lediglich die Einlage in die Lebensversicherung im Betrag von Fr. 15'405.80 berücksichtigt bzw. vom Einkommen abgezogen werden.