Eine Jahresprämie für die Lebensversicherung wurde beim Sparbetrag aber bereits berücksichtigt und der Beklagte hat im Übrigen nicht dargetan, dass die restliche Werterhöhung aus dem Einkommen resultiert. Die vom Beklagten für das Jahr 2017 geltend gemachte Sparquote ist somit im Umfang von Fr. 28'941.80 grundsätzlich nachgewiesen. Die Vorinstanz berücksichtigte in den familienrechtlichen Existenzminima der Parteien Beträge von je Fr. 564.00 für die Säule 3 (gemeint wohl Säule 3a), was unbestritten geblieben ist.