Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend (act. 80, 82), die Sparquote umfasse den Einkaufsbetrag in die Pensionskasse, die Jahresprämie für die Lebensversicherung Generali sowie die Beiträge von je Fr. 6'768.00 in die beiden Säulen 3a der Parteien. Aus den Details der definitiven Steuerveranlagung 2017 (Duplikbeilage 10) ist ersichtlich, dass im massgebenden Jahr 2017 keine Einkäufe in die 2. Säule (Pensionskasse) geleistet wurden, hingegen die geltend gemachten Einlagen in die Säule 3a im Betrag von je Fr. 6'768.00. Die Prämie für die Lebensversicherung in der Höhe von Fr. 15'405.80 ist ebenfalls ausgewiesen (Duplikbeilage 12).