6.3.2. Die Parteien leben seit dem 1. Dezember 2017 getrennt. Massgebende "letzte" Lebenshaltung ist grundsätzlich diejenige im Jahr vor der Trennung (vgl. Entscheide des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2009 [ZSU.2009.400, Erw. 3.4.1, und vom 8. März 2010 [ZSU.2010.37, Erw. 2.5.], je unter Hinweis auf BGE 134 III 580 Erw.8; ARNDT, Die Sparquote, in : Brennpunkt Familienrecht, Festschrift für THOMAS GEISER zum 65. Geburtstag, Zürich/St. Gallen 2017, S. 51). Für die Bestimmung der Sparquote ist daher auf das Jahr 2017 abzustellen. Der Beklagte machte vor Vorinstanz geltend (act.