6.3. 6.3.1. Soweit die Klägerin beanstandet, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht bzw. das rechtliche Gehör verletzt, ist darauf nicht weiter einzugehen: Weder beantragt die Klägerin eine Rückweisung an die Vorinstanz, noch ist ersichtlich, inwiefern die Klägerin durch die Feststellung der Vorinstanz, es liege keine zu berücksichtigende Sparquote vor, beschwert sein sollte.