6.2.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 4 ff.), es sei unzutreffend, dass der Beklagte die Sparquote nicht berechnet habe. Die Klägerin widerlege ihre Behauptung gleich selber, indem sie ausführe, der Beklagte habe die Beiträge an die Altersvorsorge (Fr. 65'000.00) und die Jahresprämie der Lebensversicherung sowie die Beiträge von je Fr. 6'768.00 der Sparquote zugewiesen. Der Beklagte habe die Sparquote im 2015 mit Fr. 108'934.80, im 2016 mit Fr. 93'941.80 und im 2017 mit Fr. 28'941.80 berechnet. Im 2017 sei zudem das "(Wertschriften-)vermögen" der Parteien um Fr. 38'000.00 angewachsen (so schon Duplik, act. 83);