Der Beklagte habe ausgeführt, aufgrund der Sparquote müsse der Unterhalt anhand der einstufigen Methode ermittelt werden, eine Sparquote habe er nicht berechnet. Es sei ausgeführt worden, dass die Beiträge in die Altersvorsorge (Fr. 65'000.00), die Jahresprämie für die Lebensversicherung sowie die Beiträge von je Fr. 6'768.00 als Sparquote zuzuweisen seien. Selbst wenn der Betrag von Fr. 93'536.00 der Sparquote zugewiesen würde, habe das zur Verfügung stehende Einkommen bei einem erzielten Einkommen im 2016 von Fr. 333'996.00 immer noch bei Fr. 240'460.00 gelegen. Ein Teil der Sparquote sei durch die höheren Ausgaben der Trennung kompensiert.