6.2.2. 6.2.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 3 f.), die Vorinstanz fasse zusammen, dass der Beklagte ein geringeres Einkommen habe und demnach würde eine Sparquote nicht mehr bestehen. Die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort mit den Behauptungen der Parteien auseinander. Mit dieser Vorgehensweise verletzte sie ihre Begründungspflicht und das rechtliche Gehör. Die Klägerin habe im Eheschutzgesuch vorgebracht, dass neben dem Aufbau der Altersvorsorge keine Sparquote bestanden habe. Der Beklagte habe ausgeführt, aufgrund der Sparquote müsse der Unterhalt anhand der einstufigen Methode ermittelt werden, eine Sparquote habe er nicht berechnet.