6.2. 6.2.1. In Bezug auf die vom Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Sparquote erwog die Vorinstanz (Erw. 5.2. des angefochtenen Entscheids), der Beklagte habe vorgebracht, von den Ersparnissen seien die Steuernachzahlungen sowie die Altersvorsorge finanziert worden. Zwischen den Parteien sei unbestritten, dass sie ihre Altersvorsorge mittels Einzahlungen in die zweite und dritte Säule optimiert hätten. Der Beklagte habe glaubhaft darlegen können, dass die hohen Steuerzahlungen ebenfalls mit dem früheren höheren Einkommen im Zusammenhang stünden. Da der Beklagte seit 2020 ein geringeres Einkommen habe, würde eine - 18 -