derjährigen Kindern nach "grossen und kleinen Köpfen" verteilt (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 Erw. 7.1-7.3). Der nacheheliche (Verbrauchs-)Unterhalt und auch der persönliche Unterhalt eines Ehegatten im Rahmen eines Eheschutz- oder Präliminarverfahrens findet seine Begrenzung allerdings am zuletzt gemeinsam gelebten Standard (BGE 129 III 7 Erw. 3.1.1). Nimmt ein Ehegatte nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes eine Erwerbstätigkeit auf und führt dies zu einer erheblichen Steigerung des Überschusses, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen geteilt werden.