5.2. Der Beklagte macht zu Recht geltend (Berufungsantwort S. 16), in seinem Existenzminimum seien (ab 1. November 2020) die effektiven - in betraglicher Hinsicht unbestrittenen und ausgewiesenen (vgl. Mietvertrag vom 20. Oktober 2020, Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 11. Januar 2021) - Wohnkosten von Fr. 3'000.00 anzurechnen. In Bezug auf die Wohnkosten der Klägerin führt er aus, diese habe ihre aktuellen Wohnkosten seit ihrem Umzug nach Basel nicht belegt, es würden daher Fr. 1'450.00 zugestanden. Die Klägerin hat sich dazu nicht geäussert und ihre aktuellen Wohnkosten nicht belegt.