5. 5.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum beider Parteien Wohnkosten von je Fr. 2'250.00. Beim Beklagten ging sie davon aus, dass die Hypothekarzinsen und die Nebenkosten der vom Beklagten bis zum 31. Oktober 2020 bewohnten ehelichen Liegenschaft insgesamt Fr. 2'250.00 betrügen, der Mietzins der nach dem Auszug vom Beklagten bewohnten Mietwohnung in der Höhe von Fr. 3'000.00 aber aufgrund des niedrigeren Lohns nicht berücksichtigt werden könne (Erw. 6.1. des angefochtenen Entscheids). Bei der Klägerin berücksichtigte die Vorinstanz den Mietzins der von ihr bewohnten Wohnung in V. in der Höhe von Fr. 2'250.00 (Erw. 6.2. des angefochtenen Entscheids).