4.4. Die Klägerin arbeitet im Kantonsspital U. in einem 80%-Pensum als Stationssekretärin (angefochtener Entscheid Erw. 6.4., act. 123). Seit Ende Februar 2020 ist zwischen den Parteien das Scheidungsverfahren hängig. Mit einer Wiederaufnahme des Zusammenlebens kann somit nicht mehr ernsthaft gerechnet werden. Die Kinder der Parteien sind volljährig, gesundheitliche Einschränkungen macht die Klägerin im Berufungsverfahren nicht geltend. Der Klägerin ist daher die Ausübung eines 100%-Pensums zumutbar. Dass die Klägerin an ihrem freien Tag "Care-Arbeit" leistet bzw. ihre Mutter betreut, vermag keine Unzumutbarkeit (eines 100%-Pensums) zu begründen.