4.2. 4.2.1. Der Beklagte macht in der Berufungsantwort (S. 15 f.) geltend, die Klägerin habe längst Zeit gehabt, sich eine Vollzeitstelle zu suchen. Es sei falsch, der Klägerin im Summarverfahren aufgrund ihres Altes kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Die Klägerin habe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Ausgehend von ihrem jetzigen Einkommen von Fr. 4'072.00 sei ein Einkommen von mindestens Fr. 5'090.00 realistisch. Dieses sei der Klägerin anzurechnen, falls wider Erwarten von einem höheren Einkommen des Beklagten ausgegangen werde. - 14 -