(act. 35, 86). In der Berufungsantwort hat sich der Beklagte nicht dazu geäussert, ob er immer noch (teilweise) arbeitsunfähig ist. Die letzten Taggeldabrechnungen der Krankentaggeldversicherung datieren vom 5. März 2021 (Beilage 4 zur Eingabe des Beklagten vom 12. August 2021). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte jedenfalls seit März 2021 wieder voll arbeitsfähig ist. Zwar war der Umsatz im Jahr 2017 noch deutlich höher als (Fr. 1'525'697.70) als in den nachfolgenden drei Jahren, mit Blick auf die massgebenden Jahre 2018, 2019 und 2020 kann aber nicht gesagt werden, die Umsätze der C. GmbH seien stetig rückläufig gewesen.