Relevant für den Umsatzrückgang sei u.a. der Weggang der beiden langjährigen Bauleiter, welche mit ihrer neuen Firma konkurrierend zur C. GmbH tätig seien (act. 85). Zur Sicherung der Liquidität habe der Beklagte der C. GmbH im Dezember 2018 Darlehen von Fr. 40'000.00 zur Verfügung stellen müssen, welche die C. GmbH Ende 2019 aber wieder zurückgezahlt habe, weil sich die Liquidität aufgrund der Lohnreduktion etwas verbessert habe (act. 86, 95, 161 f.). Aus dem Jahreslohnkonto 2019 (Antwortbeilage 21) ist ersichtlich, dass das Einkommen des Beklagten ab Juli 2019 von brutto Fr. 20'000.00 auf Fr. 10'000.00 reduziert wurde.