Der Beklagte macht als Grund für das tiefere Einkommen im Jahr 2020 einen Rückgang des Umsatzes geltend (Berufungsantwort S. 5, 15). Vor Vorinstanz führte er im Einzelnen aus, er habe sein Einkommen Mitte 2019 reduzieren müssen, damit die C. GmbH nicht in die Überschuldung gerate. Die Entwicklung der Umsatzzahlen lasse eine weitere Kürzung des Gehalts als wahrscheinlich erscheinen. Relevant für den Umsatzrückgang sei u.a. der Weggang der beiden langjährigen Bauleiter, welche mit ihrer neuen Firma konkurrierend zur C. GmbH tätig seien (act. 85).