3.4.4. Im Jahr 2020 betrug das Einkommen des Beklagten gemäss Lohnausweis 2020 (Beilage 2 zur Eingabe des Beklagten vom 25. Februar 2021) Fr. 97'015.00 bzw. monatlich Fr. 8'085.00. Dazu kommen die Beträge von je Fr. 5'381.90 im Januar und Februar 2020, welche nach dem Gesagten als Einkommen des Beklagten zu qualifizieren sind. Dies ergibt ein Einkommen von Fr. 107'778.80 bzw. von monatlich Fr. 8'982.00.