Da das von der Klägerin aus der C. GmbH bezogene Einkommen unbestrittenermassen nicht ein Entgelt für eine erbrachte Arbeitsleistung der Klägerin war und (bis Ende Februar 2020) jeweils auf das Konto des Beklagten ausbezahlt wurde (vgl. Kontoauszug UBS, Beilage 3 zur Eingabe des Beklagten vom 1. Juni 2021), ist dieses, wie es die Klägerin dem Grundsatz nach zu Recht geltend macht (Berufung S. 7), in unterhaltsrechtlicher Hinsicht als Einkommen des Beklagten zu qualifizieren. Dass der Beklagte die ihm bis Ende Februar 2020 ausbezahlten Beträge von monatlich Fr. 5'381.90 nicht für sich selber verbrauchte, sondern