Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (BGE 141 III 241 Erw. 3.1). Vorliegend steht die erstmalige Festsetzung des Unterhalts in Streit. Demnach obliegt es der Unterhalt fordernden Partei, zu beweisen bzw. glaubhaft zu machen, wie gross die wirtschaftliche Leistungskraft der pflichtigen Partei ist. Die pflichtige Partei hat allerdings umfassend über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen. Gewisse Informationen über ihr tatsächliches oder hypothetisches Leistungsvermögen sind sodann nur für die pflichtige Partei greifbar.