Die Einkommen bestimmte die Vorinstanz für den Beklagten mit monatlich netto Fr. 8'085.00 und für die Klägerin mit monatlich netto Fr. 4'072.00. Den nach Abzug der Bedarfe sowie der Steuern (Beklagter: Fr. 900.00; Klägerin: Fr. 1'000.00) von den Einkommen der Parteien verbleibenden Überschuss (Fr. 72.00) wies die Vorinstanz der Klägerin zur Hälfte zu, woraus ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'516.00 (Existenzminimum Fr. 5'552.00 + Steuern Fr. 1'000.00 + Überschussanteil Fr. 36.00 ./. Einkommen Fr. 4'072.00) resultierte. -9-