3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten." 3.2. In der Berufungsantwort vom 24. Januar 2021 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung das zulässige Rechtsmittel (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).