" 1. Der Entscheid vom 22. November 2021 des Bezirksgerichts Rheinfelden sei bezüglich Ziff. 3 aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab 1. Januar 2020 an den persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2020 monatlich vorschüssig mindestens CHF 5'000.00 zu bezahlen, Beweisergebnis zur aktuellen Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten vorbehalten.