2. Die eheliche Liegenschaft [...], S. wird dem Gesuchsgegner zur Benützung während der Dauer der Trennung zugewiesen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt rückwirkend ab 1. Januar 2020 monatlich vorschüssig Fr. 2'516.– zu bezahlen. 4. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 3 beruhen auf folgenden monatlichen Einkommen (netto) der Parteien: Einkommen Ehefrau Fr. 4'072.– Einkommen Ehemann Fr. 8'085.-- Bedarf Ehefrau (ohne Steuern) Fr. 5'552.– Bedarf Ehemann (ohne Steuern) Fr. 4'633.–