2.7. An der Verhandlung vom 10. Mai 2021 wurden die Parteien befragt. Die Klägerin beantragte im Schlussvortrag die Arbeitgeberanweisung neu in der Höhe des verlangten Unterhaltsbeitrags von Fr. 8'000.00 (Rechtsbegehren Ziff. 7), im Übrigen hielt sie an den in der Replik gestellten Anträgen fest. Der Beklagte hielt im Schlussvortrag vollumfänglich an den in der Duplik bzw. bisher gestellten Rechtsbegehren fest. 2.8. Am 22. November 2021 fällte der Gerichtspräsident von Rheinfelden den folgenden Entscheid: " 1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. Dezember 2017 getrennt leben. -5-